Parität jetzt: Warum Berlin ein Paritégesetz braucht

Die Entwicklung des Frauenanteils im Deutschen Bundestag. Noch immer gibt es keine Parität, nach vielen Jahren des Fortschritts stockt die Entwicklung nun.

Der Frauenanteil beträgt mehr als die Hälfte der Bevölkerung. Trotzdem spiegelt sich das bis heute nicht verlässlich in Parlamenten, Leitungspositionen, Aufsichtsräten, Jurys und Kontrollgremien wider. Auch in der Berliner Politik ist die Entwicklung über Jahre hinweg zu langsam. Manchmal stagniert sie sogar. Das ist kein Randthema, sondern eine demokratische Frage: Wer dauerhaft unterrepräsentiert ist, hat strukturell weniger Einfluss darauf, welche Probleme gesehen werden und wie Lösungen aussehen.

Genau deshalb unterstützen wir als SPD-Fraktion Berlin den Weg des Senats, ein Paritégesetz für Berlin vorzubereiten – und fordern, dass dem Abgeordnetenhaus unverzüglich ein Gesetzentwurf zur Änderung des Landeswahlgesetzes (LWahlG) vorgelegt wird. Grundlage dafür soll insbesondere das von der SPD-Fraktion angestoßene Rechtsgutachten von Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf und Prof. Dr. Hubertus Gersdorf sein, das verfassungskonforme Modelle aufzeigt. 

Warum überhaupt ein Paritégesetz?

Unterrepräsentanz ist kein Schönheitsfehler, sondern ein Hinweis auf fortbestehende strukturelle Nachteile. Wenn ein Geschlecht über lange Zeit deutlich weniger Sitze erreicht, obwohl formell alle Rechte bestehen, ist das ein Warnsignal dafür, dass Gleichberechtigung in der Praxis nicht ausreichend wirkt. Und das ist besonders problematisch in Bereichen, in denen es um Zugang zu politischer Macht über Listenaufstellungen und Wahlchancen geht.

Freiwilligkeit allein hat dabei bisher nicht zu einem stabilen und verlässlichen Ergebnis geführt. Mal geht es minimal voran, mal zurück. Wer Parität wirklich ernst meint, muss akzeptieren: Ohne verbindliche Regeln bleibt es oft nur beim guten Vorsatz.

Was wir aus dem Scheitern in Brandenburg und Thüringen lernen müssen

Ein Paritégesetz ist juristisch keine Selbstläuferin. Das zeigen die Entscheidungen aus Brandenburg und Thüringen. So hat etwa der Thüringer Verfassungsgerichtshof ein Paritätsgesetz wegen Eingriffs in Wahlrechtsgrundsätze und Parteienrechte für verfassungswidrig erklärt und auch das Brandenburger Paritätsgesetz wurde dort für verfassungswidrig erklärt.

Wichtig für Berlin sollte es daher sein, diese Urteile nicht „wegzuwischen“, sondern die Abwägung sauber, nachvollziehbar und verfassungsrechtlich präzise zu begründen – gerade, weil die Frage kontrovers ist und Gerichte unterschiedlich argumentiert haben. Genau an diesem Punkt setzt das o. g. Rechtsgutachten an und beschreibt zugleich offen das Prozessrisiko.

Das Bundesverfassungsgericht und die Wahlrechtsreform 2024

Ein zentraler neuer Baustein ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlrechtsreform (Urteil vom 30.07.2024). Dort hat das Gericht deutlich gemacht, dass Wahlrechtsgrundsätze nicht in jeder Konstellation „absolut“ gelten, sondern im Konfliktfall begrenzt werden können, insbesondere, wenn ein besonders gewichtiger Sachgrund vorliegt. Konkret hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt, dass der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl in bestimmtem Umfang zurücktreten kann, um die Funktionsfähigkeit des Parlaments(hier: Begrenzung der Größe) zu sichern.

Seit dem neuen Wahlrecht ist es somit möglich, dass Direktkandidat:innen trotz Erststimmenmehrheit nicht ins Parlament einziehen, wenn die Zweitstimmen das Mandat nicht „decken“. Genau das ist bereits Realität, denn es gab zahlreiche Wahlkreissieger:innen, die trotzdem kein Mandat erhalten haben.

Das Bundesverfassungsgericht hat also akzeptiert, dass es möglich ist, einen Wahlkreis zu gewinnen und trotzdem – aus übergeordneten Gründen (Funktionsfähigkeit/Begrenzung der Parlamentsgröße) – nichts ins Parlament zu kommen. Dann ist das ein starkes Signal dafür, dass auch andere verfassungsrechtlich überragende Gründe Eingriffe in Wahlrechtsmechanismen rechtfertigen können.  Zumindest, sofern sie verhältnismäßig und gut begründet sind. Gleichberechtigung und die Beendigung der Unterrepräsentanz sind solche Gründe – denn sie sind nicht nur „nice to have“, sondern ein übergeordnetes gesellschaftspolitisches Ziel und Verfassungsauftrag!

Wie das in Berlin verfassungskonform aussehen kann

Das von Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf, LL.M. (Universität Potsdam) und Prof. Dr. Hubertus Gersdorf (Universität Leipzig) erstellte Rechtsgutachten stellt klar heraus, dass ein Paritätsgesetz verfassungsrechtlich zulässig sein kann – zum Beispiel als starre Liste mit Reißverschlussverfahren (d. h. abwechselnde Platzierung der Geschlechter auf Landes-/Bezirkslisten). Die damit verbundenen Eingriffe in das Recht auf Freiheit und Gleichheit der Wahl (Art. 39 Abs. 1 der Verfassung von Berlin in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes) und das Recht der politischen Parteien auf Betätigungsfreiheit, Programmfreiheit und Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes) wären gerechtfertigt. In dem Zusammenhang begründet das Gutachten dies als verhältnismäßigen Nachteilsausgleich und stützt sich dabei u. a. auf Art. 10 Abs. 3 der Verfassung von Berlin sowie Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes.

Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land ist verpflichtet, die Gleichstellung und die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens herzustellen und zu sichern. Zum Ausgleich bestehender Ungleichheiten sind Maßnahmen zur Förderung zulässig.

Art. 10 Abs. 3 der Verfassung von Berlin

Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

Artikel 3 Absatz 2 GG

Hauptargument des Gutachtens ist u. a. auch, dass Frauen für Listenplätze und politische Ämter grundsätzlich genauso geeignet sind wie Männer. Wenn sie trotzdem dauerhaft deutlich seltener auf Wahllisten und in Parlamenten vertreten sind, spricht das dafür, dass es strukturelle Hürden oder Benachteiligungen gibt – und nicht fehlende Qualifikation.

Gleichzeitig benennt das Gutachten ehrlich das noch bestehende Restrisiko. Denn eine abschließende Klärung durch das Bundesverfassungsgericht zur Parität im Wahlrecht steht noch aus. Doch dieses Risiko können wir mit einer sauberen Begründung und einem verhältnismäßigen Modell minimieren.

Klarer Auftrag an den Senat

Wir unterstützen daher den Senat in der Absicht, für Berlin ein Paritégesetz zu entwerfen, und fordern die Vorlage eines Entwurfs zur Anpassung des Landeswahlgesetzes. Dabei sollen insbesondere das o. g. Rechtsgutachten maßgeblich berücksichtigt und zugleich die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlrechtsreform und zum Zweitstimmendeckungsverfahren eingearbeitet werden.

Denn selbst mit dem in unserer Partei bereits geltenden Reißverschlussverfahren sind wir noch nicht bei 50 % angekommen. Das zeigt, dass gute Regeln auf der Liste allein nicht automatisch zu Parität führen. Deshalb ist es richtig, dass wir uns auch politisch vorgenommen haben, Listen mit einer Frau zu beginnen. Dadurch haben bei einer ungeraden Abgeordnetenzahl Frauen strukturell einen Vorteil.

Dieser ist nach wie vor notwendig, da für die Zusammensetzung von Parlamenten auch die Wahlkreise entscheidend sind. Diese sind bei uns (und vielerorts) nicht hart quotiert, sondern sollen politisch gewollt möglichst gleichmäßig verteilt werden. Das müssen wir konsequent weiterverfolgen – und zwar nicht nur nach Anzahl, sondern auch nach Qualität der Wahlkreise. Denn selbst wenn Männer und Frauen gleich viele Wahlkreise haben, bekommen Männer in der Praxis oft häufiger aussichtsreichere Wahlkreise. Wir müssen daher auch darauf achten, dass die Verteilung fair und vergleichbar ist – sonst bleibt Parität auf dem Papier, aber nicht im Ergebnis. So hat auch die SPD weder auf Landes- noch auf Bundesebene eine paritätisch besetzte Fraktion.

Demokratie braucht Parität!

Ja – ein Paritégesetz greift in Wahlrechtsprinzipien und in Parteienautonomie ein. Aber das tun andere Wahlrechtsregeln auch. Aber das Bundesverfassungsgericht machte hierzu 2024 deutlich, dass solche Eingriffe möglich sind, wenn ein tragfähiger sowie verfassungsrechtlich gewichtiger Grund und eine verhältnismäßige Ausgestaltung der Regeln vorliegen.

Wenn wir also akzeptieren, dass Direktmandate aus Gründen der Parlamentsfunktionalität „scheitern“ können, dann muss es auch möglich sein, einen Verfassungsauftrag wie die Gleichberechtigung wirksam umzusetzen. Und zwar so, dass Demokratie nicht nur formal gleich ist, sondern auch tatsächlich gleiche Teilhabe ermöglicht.