Urteil des Landesverfassungsgerichts Brandenburg lässt sich auf Berlin übertragen

Das Landesverfassungsgericht Brandenburg hat am 6. September über eine Klage der AfD-Landtagsfraktion in Brandenburg entschieden.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Abgeordneten der AfD kein Anspruch auf eine Wahl in die Parlamentarische Kontrollkommission haben. Zwar beschloss der Landtag im Februar 2020, dass in der politischen Kontrollkommission alle sechs Fraktionen vertreten sein sollen, doch die Mehrheit des Parlaments entschied jeweils gegen alle 23 Abgeordneten der AfD. Hiergegen wehrte sich die AfD-Landtagsfraktion Brandenburg im Wege eines Organstreitverfahrens und sah u. a. die nach Artikel 67 der Landesverfassung Brandenburgs verankerte Chancengleichheit der Fraktionen verletzt. Dem gegenüber stehe das aus Artikel 56 LV Brandenburg garantierte freie Mandat der Abgeordneten.

Der Präsident des Landesverfassungsgerichts Brandenburg, Markus Möller, betonte das Spannungsverhältnis zwischen Chancengleichheit und dem freien Mandat der Abgeordneten – letzteres wog bei der Abwägung höher. „Das Landesverfassungsgericht sah im konkreten Unterlassen der Wahl eines der Mitglieder der AfD-Fraktion keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht“, heißt es in der Pressemitteilung des Landesverfassungsgerichts vom 6. September. Im Verfassungsschutzgesetz ist die freie Wahl der Mitglieder durch die Abgeordneten vorgesehen, das Mitwirkungsrecht der Fraktionen beschränkt sich jedoch auf ein Vorschlagsrecht. „Der damit verbundene Eingriff in die Chancengleichheit der Fraktionen ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt“, heißt es weiter in der Begründung.

AfD auch nicht in Berliner Kontrollkommission gewählt

Vergleicht man die Verfassungslage in Brandenburg mit der in Berlin, kommt man im Ergebnis auch darauf, dass nur Wahlvorschläge, nicht aber auch die Wahl garantiert wird. Die mangels Mehrheit erfolgte Ablehnung der AfD-Kandidaten für den Verfassungsschutzausschuss des Abgeordnetenhauses und weiterer Gremien ist vor diesem Hintergrund verfassungskonform. Denn auch die Berliner Landesverfassung sieht ein freies Mandat vor, das bei einer analogen Auslegung höher wiegt als die Chancengleichheit. Ähnlich verhält es sich mit den nicht gewählten AfD-Stadtrat-Kandidaten in den Bezirksverordnetenversammlungen

Zuletzt wählten die Bezirksverordneten in den Bezirken Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg, Spandau und Treptow-Köpenick die AfD-Stadtratsvorschläge nicht.